Heimatverein Gnölbzig e.V.

Wir leben  Heimatverbundenheit

VEREINSSATZUNG




Vereinssatzung§ 1 -  Der Verein führt den Namen Heimatverein Gnölbzig e.V.- im folgenden "Verein" genannt

­2. Der Verein hat seinen Sitz in Alsleben OT Gnölbzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins istA) Die Förderung der Kultur, des Sportes und der Jugendhilfe in GnölbzigB) Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums, sowie die Organisation von  BrauchtumsveranstaltungenC) Führen einer Ortschronik

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Bei-träge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.  

 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.Der Verein besteht aus aktiven- und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –  auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 - Beginn/Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über denschriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller/in mitzuteilen.Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinssinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-verhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs- leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 - MitgliedsbeiträgeFür die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitglieder-versammlung beschlossen wird.

§ 7 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere  folgende Aufgaben:- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,- Entlastung des Vorstands,- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mind. 21 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte  Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:Bericht des Vorstands,Bericht des Kassenprüfers,Entlastung des Vorstands,Wahl des Vorstands,Wahl eines Kassenprüfers,Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das  laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung   über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge ­müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge ).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzube-rufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungs-leiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll  innerhalb von zwei  Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von      zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 - Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmbe-rechtigten erforderlich.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein 1. Vorsitzender (Präsident)ein 2. Vorsitzender (Vizepräsident)ein Schatzmeister ein Technischer LeiterSie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach  Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine

Geschäftsordnung geben und  kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern  verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung  oder Vorbereitung einsetzen.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende. Der Schatzmeister und der Schriftführer gehören dem erweiterten Vorstand an. Zwei Vorstands-mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  1. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung       im Amt.

­§ 11 - Kassenprüfer Über die Jahresmitgliederversammlung ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu   wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Alsleben die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 13 - Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung  am 01.03.2014 verabschiedet.   Im gleichen Zuge wird die Vereinssatzung vom 03.03.2013 außer Kraft gesetzt.